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Anrechnungsmodelle für Studienleistungen
  • Studierende, die einen Ausbildungsvertrag – ganz gleich in welchem Ausbildungsberuf – abschließen, können ihre Berufsausbildung deutlich verkürzen, wenn sie über die
    (Fach-) Hochschulreife verfügen und mindestens 30 ECTS-Credits aus dem ausbildungsaffinen Studium nachweisen können.
  • Die dreijährige Berufsausbildung verkürzt sich damit auf 18 Monate (Beispiel: Beginn August, Abschluss im Januar des übernächsten Jahres), die dreieinhalbjährige Berufsausbildung auf 24 Monate (Beispiel: Beginn August, Abschluss im Juni des übernächsten Jahres).
  • Voraussetzung für eine derartige Verkürzung ist die Zustimmung des Ausbildungsunternehmens bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages. Hier ist zu beachten, dass im Regelfall der Besuch einer Berufsschule parallel zur Ausbildung erforderlich ist. Dort kann ggf. nur eine Fachklasse mit zweijähriger Beschulung zur Verfügung stehen.
  • Die Finanzierung eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt im Regelfall durch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb. Zusätzlich kann im Bedarfsfall Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Abschlussprüfung bei der Handwerkskammer
  • Grundsätzlich muss die 1,5-fache Dauer der Ausbildungszeit als Tätigkeit im Beruf nachgewiesen werden, um zur Externen-Prüfung zugelassen zu werden. Im Handwerk ist aufgrund von Studienleistungen nur eine Verkürzung auf die reguläre Ausbildungszeit möglich.
  • Dies soll gewährleisten, dass die Studierenden die meist fehlende Praxis im Beruf erlernen können, ohne die sie den praktischen Teil der Prüfung nicht bestehen würden.
  • Fachbezogene Praktikumszeiten können im Einzelfall als Zeiten einer Berufstätigkeit anerkannt werden.
  • Im Rahmen einer Umschulung von ca. 2-jähriger Dauer können alle erforderlichen Kenntnisse erworben werden. Dies führt dann auch zur Abschlussprüfung.
Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer

Studierende können als „Externe“ zur IHK-Abschlussprüfung (ohne vorhergehende Berufsausbildung) zugelassen werden, wenn sie:

  • 27 Monate in einem Fach studiert haben, das mit dem Ausbildungsberuf inhaltlich unmittelbar verbunden ist und
  • über 6 Monate ein fachbezogenes einschlägiges Praktikum oder eine Praxistätigkeit nachweisen können (ggf. auch schon während des Studiums) und
  • während des Studiums mindestens 60 ECTS-Credits erworben haben.

Studierende können unmittelbar für einen Fortbildungsabschluss (Fachwirt, Meister, Bilanzbuchhalter etc.) zugelassen werden.
HWK und IHK werden hier nach Einzelfallprüfung aufgrund der fachbezogenen Studienleistungen und praktischen Erfahrungen und gegebenenfalls einem Fachgespräch entscheiden.
Die Angebote der IHK im Einzelnen:
Studierende können unmittelbar für einen IHK-Fortbildungsabschluss (Fachwirt/in, Bilanzbuchhalter/in etc.) zugelassen werden, wenn sie bereits:

  • 39 Monate Studium in einem Fach studiert haben, das mit der Fortbildungsprüfung inhaltlich unmittelbar verbunden ist
  • ein 18-monatiges fachbezogenes Praktikum/eine Praxistätigkeit (ggf. auch schon während des Studiums) nachweisen können und mindestens 120 ECTS-Credits erbracht haben

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